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Urteil Kantonsgericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 2N 16 129: Kantonsgericht

Der Versicherte, ein Küchenhelfer, hatte einen Verkehrsunfall erlitten und danach körperliche und psychische Beschwerden. Die CNA übernahm zunächst die Kosten, stellte jedoch später die Zahlungen ein. Nach verschiedenen medizinischen Untersuchungen wurde festgestellt, dass die körperlichen Beschwerden nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen waren, sondern auf vorherige gesundheitliche Probleme. Bezüglich der psychischen Beschwerden wurde festgestellt, dass diese bis spätestens Januar 2006 auf den Unfall zurückzuführen waren, danach jedoch andere Faktoren eine Rolle spielten. Die Entscheidung der CNA wurde daher bestätigt, der Rekurs abgelehnt und es wurden keine Gerichtskosten erhoben.

Urteilsdetails des Kantongerichts 2N 16 129

Kanton:LU
Fallnummer:2N 16 129
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:1. Abteilung
Kantonsgericht Entscheid 2N 16 129 vom 20.10.2016 (LU)
Datum:20.10.2016
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 69 Abs. 2 StPO vermittelt interessierten Personen keinen Anspruch auf Einsicht in Strafbefehle, die nicht rechtskräftig sind.
Schlagwörter : Befehl; Urteil; Verfahren; Verfahren; Recht; Befehle; Öffentlichkeit; Urteils; Urteilsverkündung; Befehls; Gericht; Justiz; Befehlsverfahren; Einsicht; Person; Verfahrens; Interesse; Verfahrens; Urteile; Justizöffentlichkeit; Teilgehalt; Publikum; Interessen; Bundesgericht; Publikumsöffentlichkeit
Rechtsnorm:Art. 101 StPO ;Art. 16 BV ;Art. 299 StPO ;Art. 30 BV ;Art. 352 StPO ;Art. 354 StPO ;Art. 69 StPO ;
Referenz BGE:124 IV 234; 124 IV 238; 137 I 16; 139 I 129;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 2N 16 129

A stellte als Regionalleiterin der B-Zeitung bei der Oberstaatsanwaltschaft ein Gesuch um Einsicht in die von der Staatsanwaltschaft während einer Woche erlassenen Strafbefehle. Sie stützte sich auf Art. 69 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) und führte mit Verweis auf das Bundesgerichtsurteil 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 aus, auch nicht in Rechtskraft erwachsene Entscheide bzw. Strafbefehle seien öffentlich zu machen. Die Oberstaatsanwaltschaft lehnte dieses Gesuch ab, wogegen A und die C AG (als Herausgeberin der B-Zeitung) Beschwerde ans Kantonsgericht erhoben.

Aus den Erwägungen:

4.
4.1.
Gemäss Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sind die Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

Nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat jede Person ein Recht darauf, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen eines Teils des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.

Nach Art. 14 Ziff. 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (Uno-Pakt II; SR 0.103.2) hat jedermann Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Strafoder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen das Verfahren Ehestreitigkeiten die Vormundschaft über Kinder betrifft.

4.2.
Art. 30 Abs. 3 BV verankert das auch von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Uno-Pakt II vorgesehene Prinzip der Justizöffentlichkeit, bei dem es darum geht, der Rechtsgemeinschaft Einblick in die Rechtspflege zu gewähren und so die Transparenz und die Fairness gerichtlicher Verfahren zu gewährleisten.

Das Bundesgericht hat sich in BGE 139 I 129 E. 3.3 ff. eingehend mit diesem Prinzip und seinem Teilgehalt der öffentlichen Urteilsverkündung befasst und dabei insbesondere seine rechtsstaatlich-demokratische Funktion hervorgehoben. Im Vordergrund steht dabei der Gedanke, nicht verfahrensbeteiligten Dritten zu ermöglichen, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die Justizöffentlichkeit bedeutet in ihrer rechtsstaatlich-demokratischen Ausprägung eine Absage an jegliche Form der Kabinettsjustiz, will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Die demokratische Kontrolle durch die Öffentlichkeit zumeist vermittelt durch die Presse soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt.

Im erwähnten Bundesgerichtsurteil wird auch der menschenrechtliche Gehalt der Justizöffentlichkeit angesprochen. Dieser dient den direkt am gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien in Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzesmässige Beurteilung. Denn die Kontrolle durch die Öffentlichkeit soll Justizangehörige von vornherein zu rechtmässigen und sachgerechten Entscheiden und zu einer gewissenhaften und willkürfreien Rechtsanwendung bewegen (BGE 139 I 129 E. 3.3 m.w.H.; vgl. auch Saxer/Thurnherr, Basler Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 69 StPO N 11 ff.; Reich, Basler Komm., Basel 2015, Art. 30 BV N 42).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bilden die Gerichtsverhandlung und die Urteilsverkündung öffentlich zugängliche Quellen im Sinne der Informationsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 3 BV. Der Teilgehalt der öffentlichen Urteilsverkündung garantiert, dass nach dem Verfahrensabschluss vom Urteil als Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens Kenntnis genommen werden kann. Dabei werden vom Grundsatz der Justizöffentlichkeit nicht nur bedeutende und medienwirksame Verfahren mit bekannten Protagonisten erfasst, sondern auch kleine und unscheinbare Prozesse, bei denen die demokratische Kontrolle der Justiz auf korrekte Behandlung, gesetzesmässige Beurteilung und Gewährleistung eines gerechten Verfahrens hin ebenso wichtig ist. Öffentliche Urteilsverkündung bedeutet primär, dass am Schluss eines gerichtlichen Verfahrens das Urteil in Anwesenheit der Parteien sowie von Publikum und Medienvertretern verkündet wird. Darüber hinaus dienen weitere Formen der Bekanntmachung dem Verkündungsgebot, wie etwa öffentliche Auflage, Publikation in amtlichen Sammlungen Bekanntgabe über das Internet. Sie sind im Einzelnen anhand von Sinn und Zweck des Verkündungsgebots daraufhin zu beurteilen, ob sie die verfassungsrechtlich gebotene Kenntnisnahme gerichtlicher Urteile erlauben (BGE 139 I 129 E. 3.3 m.w.H.).

4.3.
Art. 69 StPO setzt die konventionsbzw. verfassungsrechtlichen Vorgaben der Justizöffentlichkeit für das Strafverfahren um. Nach dieser Bestimmung sind die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich (Abs. 1). Haben die Parteien in diesen Fällen auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet ist ein Strafbefehl ergangen, so können interessierte Personen in die Urteile und Strafbefehle Einsicht nehmen (Abs. 2). Von der Öffentlichkeit ausgenommen sind hingegen: das Vorverfahren, wobei Mitteilungen der Strafbehörden an die Öffentlichkeit vorbehalten bleiben (Abs. 3 lit. a); das Verfahren des Zwangsmassnahmengerichts (Abs. 3 lit. b); das Verfahren der Beschwerdeinstanz und, soweit es schriftlich durchgeführt wird, des Berufungsgerichts (Abs. 3 lit. c) sowie das Strafbefehlsverfahren (Abs. 3 lit. d).

4.4.
Das Strafbefehlsverfahren, welches nach soeben dargestellter gesetzlicher Vorschrift nicht öffentlich ist (Art. 69 Abs. 3 lit. d StPO), wird in den Art. 352 ff. StPO geregelt. Demnach kann die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlassen, wenn die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden dieser anderweitig ausreichend geklärt ist und wenn die Staatsanwaltschaft, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält: eine Busse; eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen; eine gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden; eine Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten (Art. 352 Abs. 1 StPO). Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person innert zehn Tagen schriftlich und unbegründet Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 und 2 StPO). Gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO wird der Strafbefehl ohne gültige Einsprache der beschuldigten einer anderen dazu berechtigten Person Behörde (vgl. Art. 354 Abs. 1 lit. b und c StPO) zum rechtskräftigen Urteil.

Mit dem Strafbefehlsverfahren wird die Möglichkeit geschaffen, einen Straffall ohne Durchführung eines (aufwendigen) gerichtlichen Verfahrens zu erledigen. Nach der Idee des Gesetzgebers stellt der Strafbefehl zunächst "einen Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung des Straffalles dar". Es liegt danach in der Hand der Parteien, insb. der beschuldigten Person, ob sie einen Strafbefehl und die darin befindliche Verurteilung anerkennen mittels einer Einsprache der gerichtlichen Überprüfung zuführen möchten. Schon vor Inkrafttreten der StPO haben die Kantone in zunehmendem Mass von der Möglichkeit der Erledigung eines Strafverfahrens mittels Strafbefehl (bzw. "Strafmandat", "Strafverfügung" "Strafbescheid") Gebrauch gemacht. Da der Gesetzgeber die dadurch erzielte Verfahrensbeschleunigung in Fällen leichterer Kriminalität positiv einschätzte, hat er das Institut des Strafbefehlsverfahrens in die StPO aufgenommen. Das Strafbefehlsverfahren hat in der Strafrechtspraxis eine herausragende Bedeutung erlangt. Eine Mehrzahl der Verurteilungen wird mittels Strafbefehl ausgesprochen (vgl. zum Ganzen Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005, in: BBl 2006 1289 ff.; Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Freiburg 2012, S. 3 ff.).

5.
5.1.
Nach mittlerweile gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung unterliegen rechtskräftige Strafbefehle dem Öffentlichkeitsprinzip. Die Publikumsöffentlichkeit und damit die Presse müssen von rechtskräftigen Strafbefehlen in geeigneter Weise Kenntnis nehmen können, weil diese ein Strafverfahren erledigen, in diesem Sinne Urteilssurrogate darstellen und daher dem Teilgehalt der öffentlichen Urteilsverkündung unterliegen (BGE 124 IV 234 E. 3c; BGer-Urteile 1B_68/2012 vom 3.7.2012 E. 3.4, 6B_508/2007 vom 18.2.2008 E. 2; Reich, a.a.O., Art. 30 BV N 52). Dies ist auch in Art. 69 Abs. 2 StPO ausdrücklich festgehalten. Berechtigten entgegenstehenden privaten öffentlichen Interessen kann gegebenenfalls durch Kürzung Anonymisierung ausreichend Rechnung getragen werden (BGE 139 I 129 E. 3.6, 124 IV 234 E. 3c).

( )

6.
( )

Zu klären bleibt somit noch, ob Art. 69 Abs. 2 StPO und/oder das verfassungsund völkerrechtlich garantierte Prinzip der Justizöffentlichkeit und/oder die Informationsoder Medienfreiheit Pressevertretern auch einen Rechtsanspruch einräumen, von nicht in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehlen Kenntnis zu nehmen.

6.1.
Aus dem Wortlaut von Art. 69 StPO lässt sich keine klare Antwort darüber ableiten, ob nicht in Rechtskraft erwachsene Strafbefehle der Justizresp. Publikumsöffentlichkeit unterliegen und daher interessierten Personen ohne Weiteres zur Einsicht offengelegt werden müssen nicht. Bei einer rein grammatikalischen Betrachtung spricht der Wortlaut von Art. 69 Abs. 2 StPO für Ersteres, da in die "ergangenen" Strafbefehle Einsicht genommen werden kann. Dagegen spricht hingegen die Anordnung in Art. 69 Abs. 3 lit. d StPO, wonach das Strafbefehlsverfahren nicht öffentlich ist.

6.2.
Die Frage, ob erlassene Strafbefehle ungeachtet ihrer Rechtskraft öffentlich verkündet werden müssen, wurde bis anhin auch nicht ausdrücklich durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung geklärt.

Mit Urteil vom 21. Juni 2016 worauf sich die Beschwerdeführerin 2 in ihrem Gesuch ausdrücklich beruft, um ihren Anspruch auf Einsicht in nicht rechtskräftige Strafbefehle zu begründen hielt das Bundesgericht fest, dass Urteile, die das Kantonsgericht Z als Berufungsinstanz fällte, der Justizöffentlichkeit und damit dem Gebot der öffentlichen Urteilsverkündung unterliegen; und zwar unabhängig davon, ob sie in der Folge beim Bundesgericht angefochten von diesem sogar aufgehoben worden sind und dementsprechend nicht rechtskräftig wurden. Das Bundesgericht führte aus, mit der Praxis, die Einsicht auf rechtskräftige Urteile zu beschränken, werde die Kontrollfunktion der Medien untergraben. Die mediale Justizkritik könne sich auch auf aufgehobene Urteile beziehen, womit die Medien gerade auch in nicht rechtskräftige Urteile Einsicht haben müssten. Die Kenntnis noch nicht rechtskräftiger aufgehobener Urteile könne überdies eine kritische Auseinandersetzung mit späteren Entscheiden in der gleichen Sache erleichtern (BGer-Urteil 1C_123/2016 vom 21.6.2016 E. 3.8 f.). Da dieser Bundesgerichtsentscheid Urteile eines Berufungsgerichts betrifft, die nach dem Wortlaut von Art. 69 Abs. 1 StPO eindeutig vom Prinzip der Justizöffentlichkeit erfasst werden, können die Beschwerdeführerinnen diesen Entscheid nicht ohne Weiteres auf nicht rechtskräftige Strafbefehle übertragen, da der gesetzliche Wortlaut in letzterer Hinsicht wie gesehen (E. 6.1) - uneindeutig ist.

6.3.
6.3.1.
Das Strafbefehlsverfahren weist eine erhebliche Praxisrelevanz auf. Es besteht daher ein grosses Interesse der Rechtsgemeinschaft zu erfahren, wie die Strafjustiz in diesem Bereich funktioniert. Von diesem Interesse sind grundsätzlich auch nicht rechtskräftige Strafbefehle erfasst. Wären nicht rechtskräftige Strafbefehle publikumsöffentlich, könnte etwa Kritik an einseitiger rechtsstaatlich fragwürdiger Ermittlungstätigkeit mangelhafter Verfahrensleitung ermöglicht werden (vgl. Thommen, Kurzer Prozess fairer Prozess, Strafbefehlsund abgekürzte Verfahren zwischen Effizienz und Gerechtigkeit, Habil. Zürich 2013, S. 125 f., 136). Diesem Interesse der Rechtsgemeinschaft stehen jedoch gegenläufige Kollektivund Individualinteressen entgegen, die noch anzusprechen sind (vgl. nachfolgend E. 6.3.3). Wie weit die Publikumsöffentlichkeit Einsicht in laufende rechtliche Verfahren erhalten soll, ist daher auch eine Frage der grundsätzlichen Abwägung gegensätzlicher Interessen (vgl. auch Steinmann, in: Die Schweizerische Bundesverfassung - St. Galler Komm. [Hrsg. Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender], 3. Aufl. 2014, Art. 30 BV N 48).

6.3.2.
Auffallend ist, dass der Gesetzgeber mit Art. 69 StPO dem Öffentlichkeitsprinzip im Strafverfahren eine erkennbare zeitliche Grenze gezogen hat: Der Anspruch der Öffentlichkeit bzw. sein Teilgehalt auf öffentliche Gerichtsverhandlung setzt erst ein bei den Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht, dem sog. Hauptverfahren nach Art. 328 ff. StPO, und dauert beim Berufungsverfahren regelmässig fort (Art. 69 Abs. 1 StPO, vgl. Art. 69 Abs. 3 lit. c i.V.m. Art. 405 f. StPO). Haben die Parteien in strafrechtlichen Hauptoder Berufungsverfahren auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet, so besteht aufgrund des Teilgehalts auf öffentliche Urteilsverkündung ein genereller Einsichtsanspruch interessierter Personen in die ergangenen Urteile (Art. 69 Abs. 2 StPO).

Hingegen sind die regelmässig vor der Hauptverhandlung erfolgenden Verfahrensschritte - nämlich das Vorverfahren und allfällige Zwangsmassnahmen-, Beschwerdeoder Strafbefehlsverfahren gemäss Art. 69 Abs. 3 StPO ausdrücklich "nicht öffentlich" (Saxer/Thurnheer, a.a.O., Art. 69 StPO N 29).

6.3.3.
Strafjustiz findet nach der gesetzgeberischen Konzeption somit in ihrer Anfangsphase, nämlich im Vorverfahren gemäss Art. 299 StPO, durchaus hinter "verschlossenen Türen" statt. Das ergibt sich aus der Natur des Strafverfahrens: Einerseits würde eine (zu) frühe Publikumsöffentlichkeit dem Zweck der Überführung von Straftätern zuwiderlaufen (Saxer/Thurnheer, a.a.O., Art. 69 StPO N 34). Ganz zu Beginn des Vorverfahrens wird aus diesem Grund sogar die Parteiöffentlichkeit eingeschränkt (vgl. Art. 101 Abs. 1 StPO). Andererseits kann die anfänglich fehlende Publikumsöffentlichkeit des Strafverfahrens auch wesentlichen Interessen der involvierten Personen dienen, indem so etwa eine Vorverurteilung auf Grundlage eines anfänglichen Tatverdachts, der sich im Verlaufe des Verfahrens als unbegründet erweist, vermieden werden kann (Bommer, Einstellungsverfügung und Öffentlichkeit, in: forumpoenale 2011, S. 246 f.). Zudem dürfte es eine Tatsache darstellen, dass beschuldigte Personen regelmässig ein diskretes, nichtöffentliches Verfahren gegenüber den Vorteilen der die Strafverfolgungsbehörden disziplinierenden Öffentlichkeit vorziehen (vgl. BGE 124 IV 234 E. 3c; Thommen, a.a.O., S. 103 f., 232).

6.3.4.
Der anfängliche Geheimnischarakter des Strafverfahrens ist anerkannt und tangiert den Anwendungsbereich der verfassungsund konventionsrechtlich verankerten Öffentlichkeitsgarantien von Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Uno-Pakt II nicht. Denn das dort verankerte Prinzip der Justizöffentlichkeit ist auf die Teilgehalte der Gerichtsverhandlung und der Urteilsverkündung beschränkt (BGE 139 I 129 E. 3.3). Es erfasst somit Verfahrensabläufe vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht (Reich, a.a.O., Art. 30 BV N 47).

6.3.5.
Mit Art. 69 StPO sind der Reichweite der konventionsund verfassungsrechtlich garantierten Publikumsöffentlichkeit für das Strafverfahren vom Gesetzgeber bewusst klare Grenzen gezogen worden. Bei der Formulierung der Bestimmung hat er sich an den menschenrechtlichen Mindestgehalten des Öffentlichkeitsprinzips ausgerichtet. Gemäss der Botschaft soll die Tragweite des Öffentlichkeitsprinzips im Strafverfahren nicht über die Minimalgarantie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK hinausgehen. Bezüglich des Strafbefehlsverfahrens wurde mit Verweis auf BGE 124 IV 238 ausgeführt, den Anforderungen des höherrangigen Rechts sei Genüge getan, wenn die betroffene Person die Möglichkeit habe, den im Strafbefehlsverfahren ergangenen Entscheid an ein Gericht weiterzuziehen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005, in: BBl 2006 1152; Saxer/Thurnherr, a.a.O., Art. 69 StPO N 17 und Fn. 35; vgl. auch BGer-Urteil 1B_13/2013 vom 17.4.2013 E. 3).

Indem der Gesetzgeber den Beginn der Publikumsöffentlichkeit mit der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Gerichts festlegte (Art. 69 Abs. 1 und 3 StPO), hat er auch eine Entscheidung darüber getroffen, wie die widerstrebenden Interessen für wider Justizöffentlichkeit im Strafverfahren gegeneinander abzuwägen sind bzw. zu welchem Zeitpunkt des Strafverfahrens die demokratisch-rechtsstaatliche Funktion des Öffentlichkeitsprinzips gegenüber den - dargestellten (E. 6.3.3) entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen grundsätzlich überwiegt. Auch wenn diese gesetzgeberische Entscheidung für das Strafbefehlsverfahren angesichts seiner Praxisrelevanz problematisch erscheinen mag (vgl. Bommer, a.a.O., S. 245; Riklin, Strafbefehlsverfahren - Effizienz auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit, in: ZBJV 2016, S. 482; Steinmann, a.a.O., Art. 30 BV N 49), kann nicht ohne Not von dieser klaren gesetzlichen Vorgabe in Art. 69 Abs. 3 lit. d StPO abgewichen werden.

6.3.6.
Hält man sich die Gesamtkonzeption von Art. 69 StPO vor Augen, wird auch erkennbar, dass Abs. 2 der Bestimmung trotz seines offenen Wortlauts ausschliesslich rechtskräftige Strafbefehle anspricht. Denn diese Bestimmung verwirklicht erkennbar den Teilgehalt der öffentlichen Urteilsverkündung. Dies lässt sich schon daraus ableiten, dass Art. 69 Abs. 2 StPO zunächst die Situation anspricht, in der die Parteien eines Strafgerichtsverfahrens nach Art. 69 Abs. 1 StPO auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet haben. Diese Bestimmung weist daher den Zweck auf, nichtöffentliche Urteilsverkündungen der Publikumsöffentlichkeit ersatzeshalber mittels Einsicht zugänglich zu machen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005, in: BBl 2006 1152; Entscheid des Obergerichts Solothurn vom 8.11.2011 BKBES.2011.103 E. 4, in: forumpoenale 2012, S. 77). Der Gesetzgeber setzte mit Art. 69 Abs. 2 StPO die Rechtsprechung um, wonach auf eine öffentliche Urteilsverkündung nur verzichtet werden kann, wenn die Kenntnisnahme des Urteils durch die Öffentlichkeit mittels anderer Verkündungsformen gewährleistet wird. Da der Teilgehalt der öffentlichen Urteilsverkündung nach - dargestellter (E. 5.1) konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für Erledigungsformen des Strafrechts gilt, die ausserhalb eines gerichtlichen Verfahrens vorgenommen werden, denen aber schliesslich die Bedeutung eines Gerichtsurteils zukommt, hat der Gesetzgeber den Strafbefehl in den Wortlaut von Art. 69 Abs. 2 StPO aufgenommen.

In diesem Sinne lässt eine Auslegung des unbestimmten Wortlauts von Art. 69 Abs. 2 StPO klar erkennen, dass damit nur rechtskräftige Strafbefehle gemeint sind, denen von Gesetzes wegen die Bedeutung eines rechtskräftigen Urteils zukommt (Art. 354 Abs. 3 StPO). Denn nur diese entsprechen einer definitiven Erledigung des Strafverfahrens, von dem die Öffentlichkeit nach verfassungsund konventionsrechtlicher Vorgabe Kenntnis nehmen können muss.

6.4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesetzeswortlaut von Art. 69 Abs. 2 StPO nicht eindeutig ausschliesslich rechtskräftige Strafbefehle erfasst. Eine systematische, historische, zweckorientierte und auch verfassungssowie konventionskonforme Auslegung ergibt jedoch das Ergebnis, dass Strafbefehle, die nicht in Rechtskraft erwachsen sind, interessierten Personen nicht nach Art. 69 Abs. 2 StPO zur Einsicht aufgelegt bzw. öffentlich verkündet werden müssen. Das von der Beschwerdeführerin 2 angeführte Bundesgerichtsurteil 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 betrifft Gerichtsurteile, die nicht in Rechtskraft erwachsen sind, und kann daher nicht auf das der Gerichtsverhandlung vorgelagerte Strafbefehlsverfahren übertragen werden.

Bevor der Strafbefehl rechtskräftig wird und so zugleich zum Urteil wird (Art. 354 Abs. 3 StPO), ist er ein schlichter Erledigungsvorschlag seitens der Staatsanwaltschaft, der mittels Einsprache der beschuldigten einer anderen betroffenen Person hinfällig wird. Bis zu seiner Rechtskraft ist der Strafbefehl somit ein Aktenstück des nichtöffentlichen Vorbzw. Strafbefehlsverfahrens, das nach der StPO und auch nach verfassungsund konventionsrechtlicher Vorgabe genauso wenig von den Teilgehalten des Öffentlichkeitsprinzips erfasst wird wie ein anderes Aktenstück des Vorverfahrens (bspw. eine Anklage im abgekürzten Verfahren ein Einvernahmeprotokoll). Solange also der Strafbefehl nicht rechtskräftig wird, können Drittpersonen ihn nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 3 StPO einsehen.

6.5.
Der Anwendungsbereich von Art. 30 Abs. 3 BV konkretisiert für den Bereich gerichtlicher Verfahren die verfassungsund konventionsrechtlich geschützte Informationsund Medienfreiheit (BGE 137 I 16 E. 2.2). Da Art. 30 Abs. 3 BV wie dargelegt keinen Anspruch auf Einsicht in nicht rechtskräftige Strafbefehle vermittelt, können die Beschwerdeführerinnen somit auch keinen diesbezüglichen Anspruch aus der Informationsund Medienfreiheit ableiten.

6.6.
Soweit die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Einsicht in nicht rechtskräftige Strafbefehle fordern, ist ihre Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen.

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

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